Bildungsurlaub

Angebote im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG)

Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) in NRW können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 5 Tage im Jahr bei voller Lohn- und Gehaltsfortzahlung von der Arbeit freistellen lassen, um eine anerkannte Bildungsveranstaltung zu besuchen. Diese kann der beruflichen oder der politischen Weiterbildung dienen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

An den Veranstaltungen kann grundsätzlich jede interessierte Person teilnehmen, auch Hausfrauen, Rentner/innen und Arbeitslose, wobei Letztere vorher die Zustimmung ihres Arbeitsamtes einholen müssen. Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach dem AWbG haben alle Arbeiter/innen und Angestellte, die seit mindestens 6 Monaten in NRW vollbeschäftigt sind. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der 5-Tage-Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend. Keinen Anspruch auf Bildungsurlaub haben Beamte, Richter, Soldaten, Auszubildende sowie Arbeitnehmer/innen in Kleinbetrieben (weniger als 10 Beschäftigte).

Wie muss man seinen Bildungsurlaub beim Arbeitgeber anmelden?

Die Absicht, an einer Bildungsurlaubsmaßnahme teilzunehmen, muss dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitgeteilt werden. Ein Formularvordruck für diese Mitteilung ist in der VHS–Geschäftsstelle erhältlich. Die Entgelte für die Teilnahme an einer Bildungsurlaubsmaßnahme sind vom Teilnehmer/von der Teilnehmerin selbst an die VHS zu entrichten. Die Freistellung darf vom Arbeitgeber dann abgelehnt werden, wenn ihr zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer/innen entgegen stehen. Die Ablehnung muss der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags, schriftlich mitgeteilt werden. Die Gründe für die Ablehnung sind darzulegen. Durch eine zulässige Ablehnung verfällt der Freistellungsanspruch nicht.

Weitere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle der VHS in Ahaus (Tel. 02561/95370).